Krankenfahrten

Sie müssen zur stationären Aufnahme in ein Krankenhaus oder werden aus einem Krankenhaus entlassen und der zuständige Arzt hat Ihnen eine Verordnung zur Krankenbeförderung mit dem Taxi / Mietwagen ausgestellt? Diese Fahrten sind nicht genehmigungspflichtig und können von uns ohne eine vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse direkt mit dieser abgerechnet werden. Sie müssen lediglich den gesetzlichen Eigenanteil beim Fahrer entrichten.

Sie müssen zu einer ambulanten Behandlung z.B. Dialyse, Chemotherapie oder Bestrahlung? Der zuständige Arzt hat Ihnen eine Verordnung zur Krankenbeförderung mit dem Taxi / Mietwagen ausgestellt, ihre Krankenkasse hat Ihnen die Kostenübernahme schriftlich zugesagt?

Unser gut ausgebildetes Personal berät Sie gerne.

Die Direktabrechnung mit Ihrer Krankenkasse (abzgl. des gesetzlichen Eigenanteils) ist möglich. Wir sind Partner aller Krankenkassen (für die AOK können wir aus Kapazitäts- und Abrechnungsgründen nur Barfahrten durchführen. Hier erhalten Sie selbstverständlich eine Quittung, die Sie bei der AOK einreichen können, und Sie bekommen den Fahrpreis erstattet.

 

Unter welchen Umständen ist eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen möglich?

Das Patienten-Merkblatt.pdf für Krankenfahrten mit Taxi / Mietwagen können Sie hier downloaden

I. Genehmigungsregelung

Grundsatz: vorherige Verordnung des Arztes und vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

Verordnung:

Arzt verordnet unter den folgenden Maßgaben

- Angabe der zwingenden medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
- Notwendigkeit der (auf dem direkten Weg zur erfolgenden) Beförderung ist gesondert für Hin- und Rückfahrt zu begründen

Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne Genehmigung durch Krankenkasse

a) Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden. (Hin- und Rückfahrt)
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstatonären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß §115 a SGB V (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein)
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis genäß § 115 b SBG V sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Muster 4 angekreuzt sein)

Bei den Fallgruppen b) und c) ist die Zuzahlung nur für die erste und die letzte Fahrt zu leisten
(lt. Krankenkassen-Spitzenverbandsvereinbarung vom 26.11.2003).

Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen.

1. Gruppe:

Der Patient wird mit einem Grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist

und

die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beinträchtigen den Patienten so, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

Diese beiden Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei:

- Fahrten zur Dialyse
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie

Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen (Bspe: MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden usw.).

2. Gruppe:

Der Patient ist mobilitätseingeschränkt und legt

- einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG","BI" oder "H" oder
- einen Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3 vor.

3. Gruppe:

Gleichgestellt mit der 2. Gruppe sind Patienten - auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Eintstunfungsbescheides -, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

So gut wie immer gilt hier: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich

Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und Rückfahrt fest.